Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt nach der Eintragung mohio e. V.

(2) Er hat seinen Sitz in Halle (Saale).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Vermittlung und Bereitstellung von Wissen über wirtschaftliche, ökologische und politische Zusammenhänge und damit die Förderung der Bildung innerhalb der Zivilgesellschaft, insbesondere der Jugend.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungs- und Schulungsmaßnahmen in Form von Vorträgen, Diskussionsrunden, Seminaren und Arbeitskreisen. Diese haben verschiedenste Themen zum Inhalt, unter anderem Klimawandel, Ressourcenverbrauch und Globalisierung. Organisiert werden sie über eine Webseite auf der auch umfangreiches Begleitmaterial zur Verfügung stehen wird.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats, ohne Angaben von Gründen, widersprechen.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen und Fördermitgliedern.

(3) Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördermitglieder nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Austritt kann jederzeit zum Monatsende erfolgen und muss 1 Monat vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand mitgeteilt werden.

(6) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(8) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(3) Die Einberufung hat schriftlich, ggf. auch per Email, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.

(5) Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer protokolliert und sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

(7.1) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

(7.2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

(7.3) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(4) Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

(5) Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

(6) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(7) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(8) Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(9) Der Vorstand ist berechtigt, eine:n Geschäftsführer:in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

(10) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(11) Vorstandsmitglieder können zusätzlich für andere Tätigkeiten, welche dem Vereinszweck dienen, vom Verein angestellt werden.

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft, welche dann vom Vorstand bestimmt und deren Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt geprüft wird. Diese Körperschaft hat das Geld unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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